Zu entscheiden ist, ob ein Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (n.F.) bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Kläger betreibt im Streitjahr 2010 eine Spedition in C. Hieraus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG ermittelt.
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