FG Münster - Urteil vom 05.06.2003
8 K 1550/03 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, Abs. 4a S 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 774
EFG 2005, 1846

Gewinnbegriff, Verfassungsmäßigkeit

FG Münster, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 8 K 1550/03 E

DRsp Nr. 2005/13073

Gewinnbegriff, Verfassungsmäßigkeit

1. Der Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4a S. 3 EStG entspricht allgemeinen steuerlichen Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG und erfasst damit auch gewinnmindernde Abschreibungen. 2. Gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, Abs. 4a S 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 (Streitjahr), ob für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn oder von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen ist.

Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr fügten die Kläger eine Ermittlung der Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG bei. Dabei gingen sie von dem erklärten Gewinn von 187.422,80 DM und von dem Saldo der Entnahmen und Einlagen von 219.118,98 DM aus, so dass sich Überentnahmen von 31.696,18 DM ergaben. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kamen sie auf einen Hinzurechnungsbetrag von 1.901,77 DM.