FG Niedersachsen - Beschluss vom 01.06.2005
2 V 604/04
Normen:
EStG § 55 § 13 § 13a ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1780

Gewinnberechnung; Milchquotenveräußerung; Schätzung; Referenzmenge - Gewinnberechnung bei der Veräußerung von Milchquoten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 2 V 604/04

DRsp Nr. 2005/13090

Gewinnberechnung; Milchquotenveräußerung; Schätzung; Referenzmenge - Gewinnberechnung bei der Veräußerung von Milchquoten

1. Bei summarischer Prüfung ist der durch die Veräußerung der Milchreferenzmenge erzielte Veräußerungserlös lediglich dem abgespaltenen Buchwert für die Milchreferenzmenge gegenüberzustellen. 2. Entgegen der sog. Einheitsbetrachtung waren die abzuspaltenden Buchwerte nach der Gesamtwertmethode zu bestimmen und getrennt für Grund und Boden und Milchreferenzmenge mit dem jeweiligen Veräußerungserlös zu verrechnen. 3. Die im BMF-Schr. v. 14.1.2003 (BStBl 2003 I S. 78) enthaltenen Schätzungsgrundlagen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Wert des Grund und Bodens und der auf die Referenzmenge entfallende Kaufpreis ist im Falle der isolierten Veräußerung einer Milchreferenzmenge nicht zusammenzurechnen und dem doppelten Ausgangswert gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüberzustellen.

Normenkette:

EStG § 55 § 13 § 13a ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Aussetzungsverfahren darüber, in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts (Milchreferenzmenge) entstanden ist.