Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der P-GmbH (GmbH) begehrt mit ihrer Klage die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an die G-AG (GBC) in den Streitjahren 2003 und 2004 sowie die Nichtberücksichtigung von angeblichen Bonuszahlungen der F-B. V. (B. V.). im Streitjahr 2004 bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
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