Streitig ist, ob eine - mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom FA anerkannte - zu Unrecht gebildete Ansparabschreibung nach dem Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zzgl. eines Gewinnzuschlages gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Der Kläger ist als Arzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss- Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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