FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2004
3 K 357/01
Normen:
EStG (1998) § 7g Abs. 4 S. 2 § 7g Abs. 5 § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1587

Gewinnerhöhende Auflösung einer über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus gebildeten Ansparrücklage bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Gewinnfeststellung 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 357/01

DRsp Nr. 2004/12227

Gewinnerhöhende Auflösung einer über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus gebildeten Ansparrücklage bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Gewinnfeststellung 1998

Hat das FA bei einem Unternehmer mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid die Bildung einer Ansparrücklage über den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag von 300000 DM hinaus zu Unrecht als Betriebsausgabe anerkannt und wurde bis zum zweiten Folgejahr keine entsprechende Investition vorgenommen, so sind für das zweite Folgejahr nicht nur 300000 DM, sondern auch der darüber hinausgehende Rücklagebetrag gewinnerhöhend zuzüglich eines Gewinnzuschlages nach § 7 g Abs. Abs. 4 S. 2, Abs. 5 und 6 EStG als Betriebseinnahme zu erfassen.

Normenkette:

EStG (1998) § 7g Abs. 4 S. 2 § 7g Abs. 5 § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine - mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom FA anerkannte - zu Unrecht gebildete Ansparabschreibung nach dem Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zzgl. eines Gewinnzuschlages gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Der Kläger ist als Arzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss- Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).