Die Bescheide für 2007 und 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, datierend jeweils vom 27. November 2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013, werden in der Weise geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007 auf 238.600,82 € und im Jahre 2008 auf 355.796,69 € herabgesetzt werden.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. 4. 5.
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