FG Köln - Urteil vom 15.02.2000
13 K 6741/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 752

Gewinnerhöhung infolge Auflösung einer Tantiemerückstellung

FG Köln, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 6741/98

DRsp Nr. 2001/1966

Gewinnerhöhung infolge Auflösung einer Tantiemerückstellung

Anders als bei Tantiemevereinbarungen, die an den Handels- oder Steuerbilanzgewinn bzw. den handels- oder steuerrechtlichen Jahresüberschuß anknüpfen, ist die Erhöhung des bei einer Betriebsprüfung festgestellten Gewinns bei der Bemessung der Tantiemerückstellung von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tantieme an das zu versteuernde Einkommen, das nach den Vorschriften des KStG ermittelt worden ist, anknüpft.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 21. Januar 1983 gegründeten Klägerin ist der Betrieb einer Werkstätte für Innenausbau und Ladenbau. Gesellschafter der Klägerin sind je zur Hälfte A. und B., die auch beide Geschäftsführer sind. Ihnen steht auf Grund ihrer Anstellungsverträge neben einem Festgehalt jeweils eine Tantieme zu. Im Einzelnen heißt es insoweit in § 4 Abs. 2 der Verträge in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung:

"Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 15%. Die Bemessungsgrundlage für diese Tantieme ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen: