Streitig ist, ob die Klägerin ihren Gewinn für das Streitjahr 1992 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr berechnen darf.
Am 22. Januar 1992 schlossen die Gesellschafter der Klägerin einen Vertrag zur Errichtung einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin sollte hiernach als Holding im Bereich der H-Gruppe fungieren. Die Kommanditisten verpflichteten sich in diesem Vertrag, mit Wirkung vom 1. Februar 1992 die Kommanditanteile an der M KG und Q GmbH & Co. KG zu übertragen. Die Klägerin sollte im Innenverhältnis zum 1. Februar 1992, im Außenverhältnis frühestens mit Eintragung in das Handelsregister beginnen.
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