FG Münster - Urteil vom 15.01.2002
6 K 1133/99 E
Normen:
EStG [a.F.] § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG [a.F.] § 13a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1158

Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F.

FG Münster, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 1133/99 E

DRsp Nr. 2003/14039

Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F.

1. Für einen fristgerechten Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG a.F. ist nicht erforderlich, daß der Antrag auf dem von der Finanzverwaltung entwickelten Formblatt Anlage L gestellt wird. Ausreichend ist, wenn aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen zu entnehmen ist, daß ein entsprechender Antrag gestellt werden soll. 2. Für einen wirksamen Antrag ist gemäß § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. erforderlich, daß für das erste Wirtschaftsjahr die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Da nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen sind, gehen hierdurch begründete Aufzeichnungspflichten für das Erstjahr über die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 3 EStG hinaus. 3. Ist ein Antrag nach § 13a Abs. 2 a.F. auf Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG unwirksam, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 1 EStG a.F. zu ermitteln.

Normenkette:

EStG [a.F.] § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG [a.F.] § 13a Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein wirksamer Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (in der Fassung für vor dem 31.12.1999 endende Wirtschaftsjahre) gestellt wurde.