1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) den Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom 12. Februar 2009 aufgefordert hat, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ab 01. Juli 2009 nicht mehr - wie bisher - nach Durchschnittssätzen, sondern durch Betriebsvermögensvergleich bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln.
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