FG München - Beschluss vom 21.04.2010
11 V 574/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 411

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG nur bei Vorhandensein selbstbewirtschafteter Flächen zulässig

FG München, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 11 V 574/10

DRsp Nr. 2010/11681

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG nur bei Vorhandensein selbstbewirtschafteter Flächen zulässig

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ermittlung des Gewinns für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur zulässig ist, wenn selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind (im Streitfall: Gewinnermittlung nach § 13a EStG für Imkereibetrieb nicht zulässig).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) den Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom 12. Februar 2009 aufgefordert hat, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ab 01. Juli 2009 nicht mehr - wie bisher - nach Durchschnittssätzen, sondern durch Betriebsvermögensvergleich bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln.