BFH, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen XI B 28/99
DRsp Nr. 2000/5646
Gewinnerzielungsabsicht
1. Eine generelle Festlegung des Zeitraums zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf eine bestimmte Dauer ist nicht möglich.2. Ist ein Betrieb nach seiner Wesensart oder der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn zu führen, deutet das auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht hin.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine generelle Festlegung des Zeitraums zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf eine bestimmte Dauer ist nicht möglich.
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