FG Hessen - Urteil vom 11.10.2004
13 K 562/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 121

Gewinnerzielungsabsicht; Andauernde Verluste; Gewerbebetrieb; Automatenaufsteller - Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei langjährigen Verlusten eines Spielautomatenbetriebs

FG Hessen, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 13 K 562/02

DRsp Nr. 2007/10998

Gewinnerzielungsabsicht; Andauernde Verluste; Gewerbebetrieb; Automatenaufsteller - Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei langjährigen Verlusten eines Spielautomatenbetriebs

Dauerhafte Verluste über insgesamt elf Jahre indizieren die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage einer Gewinnerzielungsabsicht aus gewerblicher Tätigkeit.

Die Klägerin betreibt ein Automatenaufstellungsunternehmen. In den Jahren 1988 bis 1998 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Verluste in Höhe von insgesamt 440.171,- DM.

Nach einer im Zeitraum vom Oktober 2000 bis März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung änderte das Finanzamt, der Betriebsprüfung folgend, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1993 bis 1998 wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht jeweils mit Bescheiden vom 23.07.2001 dergestalt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,- DM in Ansatz gebracht wurden.

Mit Bescheiden vom gleichen Tage wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996 bis 1998 jeweils auf 0,- DM festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheiden vom gleichen Tage wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1996 mit 32.181,- DM, auf den 31.12.1997 mit 26.417,- DM und auf den 31.12.1998 mit 18.305,- DM festgestellt.