FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2003
14 K 7839/00 E
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 305

Gewinnerzielungsabsicht; Arztpraxis; Verluste; Geringfügige Umsätze; Umstrukturierung; Persönliche Neigung - Arztpraxis als Liebhaberei

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 14 K 7839/00 E

DRsp Nr. 2004/246

Gewinnerzielungsabsicht; Arztpraxis; Verluste; Geringfügige Umsätze; Umstrukturierung; Persönliche Neigung - Arztpraxis als Liebhaberei

Ungeachtet der entgegenstehenden Regelvermutung kann eine Arztpraxis bei nachhaltigen Verlusten zur Gewinnerzielung objektiv ungeeignet sein und mangels Umstrukturierung eine negative Totalgewinnprognose rechtfertigen, wenn nur geringfügige Umsätze erzielt werden, selbst eine vernünftige Reduzierung der Betriebsausgaben daher nicht zu künftigen Gewinnen führen könnte und der seinen Lebensunterhalt aus anderweitigen positiven Einkünften bestreitende Praxisinhaber seine Betriebsführung ausschließlich von seiner Vorstellung der optimalen Patientenversorgung leiten lässt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist von Beruf Ärztin und seit 1986 in "E-Stadt", "B-Str. 1" freiberuflich tätig. Sie ist Eigentümerin der zum Teil eigengenutzten und zum Teil vermieteten Objekte "B-Str. 1", "C-Str. 2" ("E-Stadt") sowie "F-Str. 3" in "S-Stadt" und erzielte in den Streitjahren neben positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.