FG Nürnberg - Urteil vom 10.07.2002
III 216/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gewinnerzielungsabsicht bei Berufssportlern

FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen III 216/00

DRsp Nr. 2002/18185

Gewinnerzielungsabsicht bei Berufssportlern

Ein Motorradsportler unterhält jedenfalls dann einen Gewerbebetrieb, wenn er sich in einem überschaubaren Zeitraum für Rennen qualifiziert, die für die Deutsche Meisterschaft und für die Europameisterschaft zählen Gibt er die Tätigkeit später in der Erkenntnis auf, dass nachhaltig keine Gewinne zu erzielen sind, so steht der erzielte Gesamtverlust der Annahme einer Geinnerzielungsabsicht nicht entgegen (Anlaufphase).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist im Hauptberuf B. Seit 1989 bestritt er Motorradrennen mit nur für Rennzwecke geeigneten Motorrädern. Zum 1. 1. 1991 meldete er ein Gewerbe unter der Bezeichnung "professionelle Vermarktung des Motorrad-Straßenrennsports" an. Nach einer vom Kläger dem Beklagten vorgelegten Aufstellung nahm der Kläger in den Jahren 1991 bis 1995 an durchschnittlich 10 Veranstaltungen pro Jahr teil. Während es sich bei den Rennen im Jahr 1991 durchgängig um solche handelte, die für die Deutsche Meisterschaft zählten, beteiligte sich der Kläger in den Jahren 1992 und 1995 auch an internationalen Rennen, 1994 und 1995 sogar an Europameisterschaftsrennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Aufstellungen Bezug genommen.