Streitig ist, ob die von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in den Streitjahren erwirtschafteten Verluste im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei erzielt wurden.
An der GbR sind die Eheleute A zu je 50 % beteiligt. Die Eheleute A werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der seit 1997 ausgeübte Gewerbebetrieb der GbR befasst sich mit dem Vertrieb von Artikeln für Kosmetika, Reinigungsmitteln, Haushaltswaren, Geschenkartikeln, Modeschmuck, verpackten Lebensmitteln, Spielwaren und Sportartikeln im Rahmen einer Vertriebsförderung für Amway-Artikel und wird von den Ehegatten nebenberuflich betrieben.
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