FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.05.2011
3 K 469/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 162;

Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-Mannschaft eines Vereins Mehraufwendungen eines Gewichthebers für Ernährung sind keine Betriebsausgaben Voraussetzungen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 469/09

DRsp Nr. 2012/2840

Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-Mannschaft eines Vereins Mehraufwendungen eines Gewichthebers für Ernährung sind keine Betriebsausgaben Voraussetzungen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung

1. Hat ein für die erste Bundesligamannschaft eines Vereins aktiver Gewichtheber in einem Zeitraum von sieben Jahren von dem Verein Siegprämien und sonstige Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.346 Euro erhalten und in diesem Zeitraum –nicht belegte– Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5.530 Euro geltend gemacht, so ist von einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen Tätigkeit auszugehen. 2. Von dem Verein gezahlte „Aufwandsentschädigungen” können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen behandelt werden, wenn sie dem Sportler nachweislich tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ersetzen. 3. Auch wenn ein Gewichtheber unstreitig erhöhte Aufwendungen für Ernährung hat, führen die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung; eine Aufteilung ist insoweit nicht möglich.