BFH - Urteil vom 24.08.2000
IV R 46/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 13 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2404
BB 2001, 287
BFH/NV 2001, 104
BFHE 192, 542
DB 2000, 2300
DStR 2000, 1991
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV R 46/99

DRsp Nr. 2000/9529

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

»Auch einen sog. Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 13 ;

Gründe: