Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb
BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV R 46/99
DRsp Nr. 2000/9529
Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb
»Auch einen sog. Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.«