1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aus- und Umbaukosten für einen Kellerraum im Einfamilienhaus sowie die Möblierung eines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit abzugsfähig sind.
Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als in einer Praxis angestellte Kinderärztin. Seit dem Jahr 2006 ist sie in diese Praxis als Gesellschafterin mit eingestiegen.
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