I.
Streitig ist nur noch die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Werbeagentur.
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und nach der eingereichten Erklärung aus selbstständiger Arbeit.
In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger u. a. einen Betrag von 440,00 DM als Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Prozesskosten in Höhe von 17.938,00 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Kläger betreibt seit 1993 nebenberuflich eine Werbeagentur. In dem Zeitraum von 1993 bis 2004 hat er hieraus fast ausschließlich Verluste erzielt:
Jahr
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Werbeagentur)
1993
- 656,00 EUR
1994
- 201,00 EUR
1995
- EUR
1996
- 909,00 EUR
1997
- 183,00 EUR
1998
328,00 EUR
1999
- 198,00 EUR
2000
- 92,00 EUR
2001
- 225,00 EUR
2002
- 2.449,00 EUR
2003
- 3.071,00 EUR
2004
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