FG Sachsen - Urteil vom 25.01.2012
8 K 1504/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 165 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 8; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO 181 Abs. 1 S. 1;

Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich nicht auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beziehenden Vorläufigkeitsvermerks

FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 8 K 1504/08

DRsp Nr. 2012/5075

Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich nicht auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beziehenden Vorläufigkeitsvermerks

1. Betreibt die erfahrene und erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens ungeachtet ihres fehlenden Pferdewirtschaftswissens einen – im Alter von 58 Jahren als Altersvorsorge erworbenen – Betrieb einer Reitanlage ohne schlüssiges Unternehmenskonzept zur Erzielung eines Totalgewinns und werden die effektiv auszugleichenden Verluste aus dem Betrieb der defizitären Reitanlage durch die Lohnsteuererstattungen aufgrund der erheblichen nichtselbstständigen Einkünfte bei Weitem ausgeglichen, so dass das Festhalten an der wirtschaftlich nicht zu betreibenden Anlage lediglich vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheint, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.