Im Streitfall war die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, da der Kläger seine Beteiligung als Kommanditist unter Inanspruchnahme eines Darlehens in vollem Umfang fremdfinanziert hatte. Die Möglichkeit einen Totalüberschuss zu erzielen, bestand demnach nach den Feststellungen des FG nicht. Für unmaßgeblich hielten die Richter, dass der Kläger in dem auf das Streitjahr folgende Jahr die Darlehensbedingungen geändert und Sondertilgungen vorgenommen hatte.
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