FG Hamburg vom 26.02.2003
VII 207/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 686

Gewinnerzielungsabsicht beim Personengesellschafter

FG Hamburg, vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VII 207/99

DRsp Nr. 2003/12139

Gewinnerzielungsabsicht beim Personengesellschafter

Beim Gesellschafter einer Personengesellschaft liegt hinsichtlich seiner Beteiligung nur dann eine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung ein Gewinn erzielt werden sollte und auch erzielbar war.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Für die Praxis:

Im Streitfall war die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, da der Kläger seine Beteiligung als Kommanditist unter Inanspruchnahme eines Darlehens in vollem Umfang fremdfinanziert hatte. Die Möglichkeit einen Totalüberschuss zu erzielen, bestand demnach nach den Feststellungen des FG nicht. Für unmaßgeblich hielten die Richter, dass der Kläger in dem auf das Streitjahr folgende Jahr die Darlehensbedingungen geändert und Sondertilgungen vorgenommen hatte.

Fundstellen
DStRE 2004, 686