Die Parteien streiten in der Hauptsache über die steuerliche Einordnung der aus der Betätigung der Kläger im Amway-Vertrieb erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger erzielten in den Jahren 1991-1999 folgende Einkünfte:
Veranlagungszeitraum
Einkünfte nichtselbstständige Arbeit Kläger
Einkünfte nichtselbstständige Arbeit Klägerin
weitere steuerpflichtige sonstige Einkünfte - Verlust aus Amway Vertrieb
1993
34.750 DM
60.611 DM
-18.350 DM
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