FG München - Beschluss vom 17.10.2012
5 V 2168/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich gewerblich tätigen Bartenders

FG München, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 V 2168/12

DRsp Nr. 2013/3585

Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich gewerblich tätigen Bartenders

1. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller 2009 ein Gewerbe angemeldet hat und einen Barstock etc. eingekauft hat, sowie (nach seinen nicht glaubhaft gemachten Angaben) Schulungen besucht hat, begründet noch keinen Gewerbebetrieb. 2. Der Betrieb ist nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen, mit Gewinn zu arbeiten.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 81 %, der Antragsgegner zu 19 %.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren noch, ob der Verlust aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Antragstellers als Bartender in Höhe von 12.687,23 EUR zu Recht bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2010 unberücksichtigt geblieben ist.

Die verheirateten Antragsteller sind Beamte und werden beim Antragsgegner (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.