FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2002
2 K 823/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewinnerzielungsabsicht; Einzelhandelsgeschäft; Totalgewinn; Pokalstudio; Gravierstudio - Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts (hier: Pokal- und Gravierstudio)

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 823/98

DRsp Nr. 2002/12228

Gewinnerzielungsabsicht; Einzelhandelsgeschäft; Totalgewinn; Pokalstudio; Gravierstudio - Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts (hier: Pokal- und Gravierstudio)

1. Bei einem Einzelhandelsgeschäft spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 2. Dieser Anscheinsbeweis wird dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren. 3. Bei dem Betrieb eines Pokal- und Gravierstudios spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. Bei einem solchen Geschäftsbereich besteht - anders als bei der Vermietung eines Wohnmobils oder einer Segelyacht - nicht die naheliegende Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige aus privaten Neigungen heraus handelt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aus ihrem Einzelhandel mit Pokalen und Zinnartikeln nebst Gravierdienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erzielte oder aber ob es sich dabei um eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Streitjahre sind die Jahre 1989 bis 1993.