BFH - Urteil vom 25.09.2008
IV R 80/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6386/00

Gewinnerzielungsabsicht muss auch bei gewerblicher Prägung vorliegen

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV R 80/05

DRsp Nr. 2009/1737

Gewinnerzielungsabsicht muss auch bei gewerblicher Prägung vorliegen

Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit setzt auch bei Prüfung der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns (einer Betriebsvermögensmehrung) einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

1.