FG Berlin, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6386/00
Gewinnerzielungsabsicht muss auch bei gewerblicher Prägung vorliegen
BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IV R 80/05
DRsp Nr. 2009/1737
Gewinnerzielungsabsicht muss auch bei gewerblicher Prägung vorliegen
Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit setzt auch bei Prüfung der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2EStG) die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns (einer Betriebsvermögensmehrung) einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden.