FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2004
12 K 383/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 74
EFG 2005, 770

Gewinnerzielungsabsicht; Personengesellschaft; Totalüberschussprognose; Bewertungswahlrecht - Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 12 K 383/98

DRsp Nr. 2005/5427

Gewinnerzielungsabsicht; Personengesellschaft; Totalüberschussprognose; Bewertungswahlrecht - Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften

1. Bei Personengesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen. 2. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzubeziehen. 3. Zu den Anforderungen an die Totalüberschussprognose. 4. War das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dauerhaft angelegt, spricht das gegen die Absicht der Gewinnerzielungsabsicht.