BFH - Beschluß vom 03.05.2000
IV B 59/99
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 1 § 165 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1075

Gewinnerzielungsabsicht; vorläufige Veranlagung bzw. Vorbehalt der Nachprüfung

BFH, Beschluß vom 03.05.2000 - Aktenzeichen IV B 59/99

DRsp Nr. 2000/5686

Gewinnerzielungsabsicht; vorläufige Veranlagung bzw. Vorbehalt der Nachprüfung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, den Erlass vorläufiger ESt-Bescheide rechtfertigen. Denn diese Absicht ist eine innere Tatsache und stellt keine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestandes dar. 2. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann auch dann geändert werden, wenn der Vorbehalt nicht hätte ergehen dürfen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 1 § 165 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.