BFH - Beschluss vom 15.04.2003
IV B 188/01
Normen:
AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO §§ 48 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1283

Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis an PersG

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen IV B 188/01

DRsp Nr. 2003/10569

Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis an PersG

1. Sind an einer PersG mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grds. in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter entspr. dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen; in einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entspr. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf die Treugeber aufgeteilt werden.2. Beide Feststellungen können im Falle eines offenen, d. h. allen Beteiligten bekannten Treuhandverhältnisse miteinander verbunden werden. Durch die Zusammenfassung ändern sich die Rechte der Beteiligten nicht.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO §§ 48 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit 1975 an einem Leasing-Fonds beteiligt. Fonds-Gesellschaft war die A-GbR (GbR), deren Gesellschafter die A-GmbH (GmbH) und der Treuhänder B waren. Zweck der GbR sowie zahlreicher weiterer Beteiligungsgesellschaften war die Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG (KG) als atypisch stille Gesellschafterin. Die Klägerin hatte als Treugeberin eine Einlage von ... DM bei der GbR übernommen.