I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) --eine KG-- war Kommanditistin der X-KG. Aus dieser schied sie aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Februar 1995 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 mit der Folge aus, dass sie ab 1. Januar 1995 nicht mehr am Ergebnis der X-KG beteiligt war. Erklärungsgemäß erfasste das Finanzamt (FA) den Veräußerungsgewinn (15 499 945 DM) im Rahmen der Gewinnfeststellung 1994. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der geltend gemacht wurde, der Veräußerungsgewinn sei erst im Wirtschaftsjahr 1995 anzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Juni 2006 (BFH/NV 2006, 1829) verworfen.
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