FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2003
8 K 85/02
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 660
EFG 2004, 704

Gewinnfeststellungsbescheid; Einspruchsbefugnis - Einspruchsbefugnis durch zur Vertretung berufenen Geschäftsführer bei einheitlicher Feststellung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 8 K 85/02

DRsp Nr. 2004/5852

Gewinnfeststellungsbescheid; Einspruchsbefugnis - Einspruchsbefugnis durch zur Vertretung berufenen Geschäftsführer bei einheitlicher Feststellung

Legt ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im eigenen Namen und zugleich mit Vollmacht des einzigen Mitgesellschafters Einspruch ein, so war er zur Einlegung des Einspruchs berechtigt. Einer Einlegung des Einspruchs durch den in der Feststellungserklärung benannten Empfangsbevollmächtigten bedarf es in derartigen Fällen nicht.

Normenkette:

AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin wirksam Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, an der A und Rechtsanwalt B zu je 50 % beteiligt sind.