BFH - Beschluss vom 29.09.2005
IV E 5/05
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1 § 52 § 72 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 315

Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IV E 5/05

DRsp Nr. 2005/19912

Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

1. Wird die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn Gegenstand des Rechtsstreits. Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ergibt sich der Streitwert aus dem Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters.2. Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist grundsätzlich auf 25 v. H. des streitigen Gewinns zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1 § 52 § 72 ;

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) und die Steuerberaterin S hatten Klage gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1995 und 1996 für eine nach Meinung des Finanzamts (FA) aus ihnen beiden bestehende Steuerberatersozietät erhoben. Sie hatten die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide und die Verpflichtung zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheids beantragt, weil sie der Auffassung waren, es habe keine Mitunternehmerschaft bestanden.

Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen hatte, legte der Erinnerungsführer am 28. Juli 2004 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein, nahm diese aber mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 wieder zurück. Daraufhin wurde das Verfahren (IV B 132/04) mit Beschluss des Senats vom 25. Januar 2005 eingestellt.