BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen IX E 12/07
DRsp Nr. 2007/11847
Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert
1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert i.d.R. mit 25 v. H. der streitigen Gewinn-/Verlust-Beträge zu bemessen.2. Bei begehrten Änderungen des laufenden Gewinns zwischen 188.000 DM und 645.000 DM bei 25 Gesellschaftern ist es nicht zu beanstanden, dass die Kostenstelle hierfür einen Streitwert i.H.v. 50 % des streitigen Betrags (816.160,50 DM) angenommen hat.3. Denn bei einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der KG kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme 100.000 DM) jeweils unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben worden.