FG München - Urteil vom 20.05.2009
10 K 1139/07
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG 2002 § 4 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1444

Gewinnmindernde Berücksichtigung des Werts der gesamten Milchreferenzmenge im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bei Wegfall der letzten Teilmenge

FG München, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 1139/07

DRsp Nr. 2009/20045

Gewinnmindernde Berücksichtigung des Werts der gesamten Milchreferenzmenge im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bei Wegfall der letzten Teilmenge

1. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Milchlieferrecht. 2. Nach Wegfall der Flächenakzessorietät durchgeführte Verkäufe von Teilmengen des Lieferrechts führen nicht zu einem Rückfall des darauf entfallenden Buchwerts zum Wirtschaftsgut Grund und Boden. 3. Die Milchreferenzmenge stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, so dass mit dem Verkauf einer Teilmenge auch kein vollständiger Abgang eines eigenständigen Wirtschaftsguts Teilmenge einhergeht.

1. Die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2007 und der Änderungsbescheide vom ... werden dahingehend abgeändert, dass die ESt 2001 auf ...EUR und die ESt 2002 auf ... EUR herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.