FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2020
5 K 186/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AktG § 278 Abs. 1; AktG § 278 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 769

Gewinnmindernde Berücksichtigung einer Investitionszulage und anrechenbarer Steuern bei den Einkünften des Klägers aus der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Behandlung von persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) einer KGaA wie Mitunternehmer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 186/18

DRsp Nr. 2020/18320

Gewinnmindernde Berücksichtigung einer Investitionszulage und anrechenbarer Steuern bei den Einkünften des Klägers aus der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Behandlung von persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) einer KGaA wie Mitunternehmer

Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln. Die Einkünfte der Komplementäre werden transparent an der Wurzel abgespalten. Das gilt einschließlich darin anteilig enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Tenor