Der Körperschaftsteuerbescheid für 2011 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2011 werden insoweit geändert, dass bei der Steuerermittlung bzw. der Ermittlung des Messbetrages ein um 30.000 € (Mietausfallentschädigung A GmbH) verringerter Gewinn zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Steuerberechnung und die Berechnung des Messbetrages werden dem Beklagte übertragen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Aufwand aus Währungsumrechnung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung aus dem Oktober 2013 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2009 bis 2011 durchgeführt, dabei wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:
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