FG Münster - Urteil vom 29.08.2003
14 K 2519/01 E
Normen:
EStG § 15 ;

Gewinnrealisierung

FG Münster, Urteil vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 14 K 2519/01 E

DRsp Nr. 2003/14907

Gewinnrealisierung

Eine personelle Verflechtung auf Grund tatsächlicher Beherrschung kann nicht schon in der Tatsache von regelmäßigen Mietzahlungen einer Bruchteilsgemeinschaft an eine GmbH gesehen werden. Dies führt zu keiner die Beherrschung der Bruchteilsgemeinschaft begründenden Machtstellung und damit zu einem Wegfall der Betriebsaufspaltung.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine personelle Verflechtung durch tatsächliche Beherrschung bestanden hat (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Der Kläger (Kl.) wurde im Streitjahr 1993 mit seiner Ehefrau (K..) zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. war alleiniger Gesellschafter der Fa. GmbH (GmbH), in l. Die GmbH übte ihre Geschäftstätigkeit auf dem Grundstück Sstraße, in l (Grundstück) aus. Mit notariellem Vertrag vom 04.05.1982 erwarb der Kl. das Grundstück von der GmbH. Der Besitzübergang erfolgte zum 01.05.1982. Mit Mietvertrag vom 01.05.1982 vermietete der Kl. das Grundstück an die GmbH.