BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 25/05
Normen:
AO (1977) § 39 ; BGB § 362 § 433 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1945
BFHE 213, 499
DB 2006, 1770
DStR 2006, 1359
GmbHR 2006, 884
NZG 2007, 678
NZM 2006, 671
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1428/04

Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Grundstücks; verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlbeträgen bei der von einer GmbH betriebenen Gaststätte

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 25/05

DRsp Nr. 2006/19468

Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Grundstücks; verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlbeträgen bei der von einer GmbH betriebenen Gaststätte

»1. Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer. 2. Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 ; BGB § 362 § 433 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der als Diplom-Kaufmann ausgebildete Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) wird mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.