FG Berlin - Urteil vom 24.03.2003
8 K 8572/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 964
EFG 2003, 980

Gewinnrealisierung bei Vereinbarung von Pauschalhonoraren für die steuerliche Beratung von Immobilienfonds

FG Berlin, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 8 K 8572/99

DRsp Nr. 2003/9325

Gewinnrealisierung bei Vereinbarung von Pauschalhonoraren für die steuerliche Beratung von Immobilienfonds

Bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die laufende steuerliche Betreuung eines Immobilienfonds bis zur Beendigung einer abschließenden Betriebsprüfung tritt die Gewinnrealisierung jeweils nach Erbringung einer der vereinbarten Teilleistungen ein, für die die StGebVO eine Gebühr vorsieht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie ist Rechtsnachfolgerin der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH, die durch Umwandlungsbeschluss vom ... auf den ... in die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR, umgewandelt wurde.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der zutreffenden Periodenabgrenzung über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung von Pauschalvergütungen, die die Klägerin vereinbarungsgemäß für die steuerliche Beratung und Betreuung von geschlossenen Immobilienfonds vereinnahmte. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm in den Streitjahren die Steuerberatung mehrerer geschlossener Immobilienfonds gegen eine Pauschalvergütung. Die im Wesentlichen gleichlautenden Verträge haben in den hier maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut:

"§ 2

Auftrag