FG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2009
6 K 4574/06 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 631; BGB § 640; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Gewinnrealisierung durch Übergabe und Abnahme der Werkleistung; Bau; Instandhaltung; Kommunale Abwasseranlagen; Stadtwerke; Gewinnrealisierung; Übergabe; Abnahme; Werkleistung; Wirtschaftliches Eigentum; Erweiterungsinvestitionen

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 4574/06 K

DRsp Nr. 2010/3593

Gewinnrealisierung durch Übergabe und Abnahme der Werkleistung; Bau; Instandhaltung; Kommunale Abwasseranlagen; Stadtwerke; Gewinnrealisierung; Übergabe; Abnahme; Werkleistung; Wirtschaftliches Eigentum; Erweiterungsinvestitionen

1. Eine mit dem Bau und der Instandhaltung kommunaler Abwasseranlagen beauftragte Stadtwerke AG realisiert vor Übergabe und Abnahme der Werkleistung durch die auftraggebenden Kommunen keine zu aktivierende Forderung in Höhe der um die Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Gewinnaufschlag. 2. Die Aufwendungen für Erweiterungsinvestitionen sind bei der AG aufgrund ihrer zumindest erlangten wirtschaftlichen Eigentümerstellung zu aktivieren, wenn ihr nach den Regelungen im Entsorgungsvertrag eine eigentumsähnliche Stellung und für den Fall einer vorzeitiger Nutzungsbeendigung eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts zustehen sollte.

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 28.09.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2006 wird dahingehend geändert, dass das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr 3 KStG a.F. um „Z“ EUR herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 631; BGB § 640; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand