FG München - Urteil vom 25.05.2011
13 K 1631/08
Normen:
AO § 162; AO § 140; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; EStG § 5; EStG § 12 Nr. 4; FGO § 96; HGB § 238; HGB § 249; StGB § 73; StGB § 73a; StPO § 102; EStH 2010 H 12.3;

Gewinnschätzung bei einem Bordellbetrieb und Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verfallsanordnung als Verbindlichkeit oder Rückstellung

FG München, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 13 K 1631/08

DRsp Nr. 2011/19120

Gewinnschätzung bei einem Bordellbetrieb und Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verfallsanordnung als Verbindlichkeit oder Rückstellung

1. Die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen. 2. Dies gilt nur dann nicht, wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Steuerpflichtige durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht hat. 3. In einer geschätzten Bilanz ist dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf den angeordneten Verfall (§ 73 StGB) der Gewinne aus dem Bordellbetrieb zu bilden, da der Verfall durch den Betrieb des Klägers verursacht wurde. 4. Die Bildung einer Rückstellung oder einer Verbindlichkeit für den angeordneten Verfall wird nicht durch ein steuerliches Abzugsverbot (weder durch § 12 Nr. 4 EStG noch durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG) ausgeschlossen.