I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, nachdem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entfallen waren. Gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erklärte er für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1991/92 folgende Verluste:
Wirtschaftsjahr 1988/89 ./. 86 245 DM
Wirtschaftsjahr 1989/90 ./. 95 056 DM
Wirtschaftsjahr 1990/91 ./. 82 201 DM
Wirtschaftsjahr 1991/92 ./. 57 596 DM
Das FA erließ Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es legte antragsgemäß folgende Verluste als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde:
1989: ./. 90 600 DM, 1990: ./. 88 628 DM, 1991: ./. 69 898 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|