Zu entscheiden ist, ob das Finanzamt (FA) im Streitjahr 1997 abweichend von der vom Kläger (Kl.) gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärten Einnahmen-Überschuss-Rechnung die vom Kl. darin gewinnerhöhend behandelten Umsatzsteuerbeträge und Umsatzsteuererstattungen sowie die gewinnmindernd behandelten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht mehr bei der vom FA gemäß § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 162 Abgabenordnung (AO) vorgenommenen Schätzung des gewerblichen Gewinns berücksichtigt hat.
Der Kl. ist französischer Staatsbürger, der mit gebrauchten und neuen Reifen handelt. Einen entsprechenden Gewerbebetrieb in Deutschland meldete er zum 04.08.1999 wieder ab.
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