BFH - Beschluss vom 22.05.2019
I R 16/17
Normen:
KStG § 8b Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 158
BStBl II 2020, 416
DB 2019, 2845
DStR 2019, 2689
DStRE 2020, 115
NZG 2020, 159
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 287/15

Gewinnsmindernde Berücksichtigung der Zahlung einer Sonderumlage an einen öffentlich-rechtlichen Verband zum Ausgleich eines Bilanzverlusts

BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen I R 16/17

DRsp Nr. 2019/18051

Gewinnsmindernde Berücksichtigung der Zahlung einer Sonderumlage an einen öffentlich-rechtlichen Verband zum Ausgleich eines Bilanzverlusts

Zahlungen eines Betriebs gewerblicher Art in Form von Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband, die dem Ausgleich eines Bilanzverlusts aus der Teilwertabschreibung auf dessen Beteiligung an einer Anstalt des öffentlichen Rechts dienen, unterstehen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.01.2017 - 6 K 287/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Sparkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts), die Zwangsmitglied im Sparkassenverband ... (S) ist. S hält u.a. eine Beteiligung an der ... Landesbank (N). Die Ausschüttungen aus dieser Beteiligung werden nach der Verbandssatzung an die Mitglieder weitergeleitet.