BFH - Urteil vom 15.03.2000
I R 74/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 2082
BFH/NV 2000, 1428
BFHE 192, 267
BStBl II 2000, 547
DB 2000, 2045
DStR 2000, 1728
DStZ 2000, 867
GmbHR 2000, 1158
NJW-RR 2001, 605
NZG 2001, 46
Vorinstanzen:
FG München,

Gewinntantieme als vGA

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen I R 74/99

DRsp Nr. 2000/7410

Gewinntantieme als vGA

»1. Die Zahlung einer Gewinntantieme ist insoweit, als die Tantieme sich auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA. 2. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft kann eine das Übliche übersteigende Gewinntantieme nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Tantiemeverpflichtung von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter aufgrund seines Stimmrechts eine spätere Änderung seines Anstellungsvertrags verhindern könnte.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zusage einer gewinnabhängigen Tantieme zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1992 gegründete und im Januar 1993 im Handelsregister eingetragene GmbH. Ihre Geschäftsgegenstände sind der Import, Export, die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb von fertigungstechnischen Geräten, der Handel mit technischen Gütern aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die mit solchen Erzeugnissen in Verbindung stehen. Ihr Wirtschaftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.