BFH - Urteil vom 27.02.2003
I R 80/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1346
GmbHR 2003, 1071

Gewinntantieme; Angemessenheit der Gesamtausstattung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen I R 80/01 - Aktenzeichen I R 81/01

DRsp Nr. 2003/10473

Gewinntantieme; Angemessenheit der Gesamtausstattung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Für die Höhe der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Höhe ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt und dass unangemessen im Sinne einer vGA nur diejenigen Bezüge sind, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.2. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit können u. a. diejenigen Entgelte gehören, die gesellschaftsfremde ArbN des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die - unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen - an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich). Insoweit können auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden.3. Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt für die Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist grds. derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde.