Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA
FG Köln, Senatsentscheidung vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 13 K 3037/00
DRsp Nr. 2001/1898
Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH sagt einem fremden Geschäftsführer eine Gewinntantieme nur in der Form zu, dass Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet, die Bemessungsgrundlage späterer Tantiemeberechnungen mindert.2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme dafür Sorge tragen, dass diese erst zur Anwendung kommt, wenn unter Einbeziehung einer gewissen Zeitspanne tatsächlich ein Unternehmenserfolg feststellbar ist. Ausnahmesituationen, wie Geschäftsführerwechsel oder Neugründung, rechtfertigen zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nur für eine zeitlich begrenzte Zeit eine vom Üblichen abweichende Vereinbarung. Diese zeitliche Begrenzung wird nicht bereits dadurch erreicht, daß der Anstellungsvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Ablauf der begrenzten Zeit erstmals kündbar ist.