FG Saarland - Urteil vom 29.08.2001
1 K 350/98
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gewinntantieme und überhöhte Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Berechnung der Gewinntantieme; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1994 und 1995

FG Saarland, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 350/98

DRsp Nr. 2002/13683

Gewinntantieme und überhöhte Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Berechnung der Gewinntantieme; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1994 und 1995

1. Wird im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers der Handelsbilanzgewinn als Bemessungsgrundlage der Tantieme genannt, so mindert diese als betrieblicher Aufwand den Jahresüberschuss, und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage. Wird bei Berechnung der Tantieme dennoch die Bemessungsgrundlage um die Tantieme erhöht und entgegen der bestehenden klaren Vereinbarung eine überhöhte Tantieme ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 2. Die Vereinbarung einer betragsmäßig unbegrenzten Gewinntantieme belegt die Annahme, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. 3. Wird das ohnehin schon vergleichsweise hohe Festgehalt eines Angestellten innerhalb von zwei Jahren um weitere 49 % erhöht, ohne dass dies durch die Übernahme weiterer Aufgaben gerechtfertigt wird, so ist diese Erhöhung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: