I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital im Streitjahr (1988) von Herrn W gehalten wurde. W war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Seit Januar 1988 war zudem Herr S, der als freier Mitarbeiter der Klägerin tätig war, ebenfalls deren Geschäftsführer. Dieser sollte als Vergütung zunächst 30 v.H., später ansteigend bis zu 50 v.H. des Unternehmenserfolges (Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütungen) erhalten.
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