BFH - Beschluss vom 06.05.2004
I B 223/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1294
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 405/01

Gewinntantieme; vGA

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen I B 223/03

DRsp Nr. 2004/11929

Gewinntantieme; vGA

Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer versprochene Gewinntantieme ist steuerlich regelmäßig als vGA zu beurteilen, soweit sie sich auf mehr als 50 v. H. des Gewinns der Gesellschaft beläuft.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital im Streitjahr (1988) von Herrn W gehalten wurde. W war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Seit Januar 1988 war zudem Herr S, der als freier Mitarbeiter der Klägerin tätig war, ebenfalls deren Geschäftsführer. Dieser sollte als Vergütung zunächst 30 v.H., später ansteigend bis zu 50 v.H. des Unternehmenserfolges (Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütungen) erhalten.