FG München - Urteil vom 27.04.2004
6 K 876/98
Normen:
AO (1977) § 162 ;

Gewinnverteilung bei einer gewerblichen GbR durch Schätzung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991

FG München, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 876/98

DRsp Nr. 2004/11343

Gewinnverteilung bei einer gewerblichen GbR durch Schätzung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991

Können die von einem Beteiligten vorgelegten Zahlen nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, ist der Gewinn einer GbR nach Köpfen und nach Zeiträumen auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist insbesondere die Gewinnverteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für das Streitjahr 1991.

Mit Vertrag vom 12. September 1988 gründeten der Kläger und beide Beigeladenen die Firma ABC GbR (im Weiteren als GbR bezeichnet). Der Vertrag lautet wie folgt:

"Wir haben uns gemeinsam zusammengeschlossen um als Gemeinschaft des Bürgerlichen Rechts aufzutreten.

Jeder von uns ist jedoch sozusagen "Freier Mitarbeiter" der GbR und erwirtschaftet den Teil, den er als Arbeitsleistung in die GbR einbringt.

Bis auf gemeinsame Werbungskosten, wie z. B. spezielle Werkzeuge, die von der GbR getragen werden, kommt jeder Gesellschafter selbst für seine Werbungskosten usw. auf."

Darüber hinaus wurden keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorgelegt.