BFH - Beschluß vom 15.03.2000
IV B 35/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1185

Gewinnverteilungsabrede; rückwirkende Änderung

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen IV B 35/99

DRsp Nr. 2000/5994

Gewinnverteilungsabrede; rückwirkende Änderung

1. Rückwirkende schuldrechtliche Vereinbarungen sind einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das gilt nicht nur für die Gewinnverteilungsabrede von Gesellschaftern einer PersG, sondern ist ein das ganze ESt-Recht beherrschender Grundsatz. 2. Die Art der erzielten Einkünfte ist ohne Bedeutung. Deshalb gelten die Grundsätze für die nachträgliche Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels für jede PersG, ungeachtet der von ihr erzielten Einkünfte. 3. Soll die persönliche Arbeitsleistung eines Gesellschafters besonders abgegolten werden, kann das durch die Vereinbarung von Sondervergütungen geschehen. Diese können so gestaltet sein, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten im Gewinnermittlungszeitraum genau Rechnung tragen. Etwaige Fehleinschätzungen können durch Veränderung der Sondervergütungen der Folgejahre korrigiert werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 18 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den mit der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.